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Bewohnerparkkarte

Mit der Bewohnerparkkarte kann man sein Auto in den Kurzparkzonen der unmittelbaren Wohnumgebung abstellen. Sie gilt jedoch nicht für jene Kurzparkzonen, die mit einer Zusatzbeschilderung vom Bewohnerparken ausgeschlossen sind.

Voraussetzung
für eine solche Berechtigung (maximal 1 Karte pro Person) ist, dass der/die AntragstellerIn

  • den Hauptwohnsitz in einer dieser Bewohnerparkzonen hat,
  • keinen privaten Abstellplatz zur Verfügung hat und
  • Zulassungsbesitzer oder Leasingnehmer eines Kraftwagens ist oder
  • nachweist, dass ihm/ihr ein arbeitgebereigener Kraftwagen (Firmenfahrzeug) auch zur Privatnutzung überlassen wird.

Erforderliche Unterlagen:

  • Zulassungsschein
  • nur bei Firmenfahrzeugen erforderlich: Bestätigung der Überlassung des Firmenfahrzeuges zur Privatnutzung (bitte benutzen Sie untenstehendes Formular)

Verlängerung:
Eine Verlängerung kann bereits bis zu 6 Wochen vor Ablauf der Gültigkeit der bisherigen Karte beantragt werden.

Ausstellung bzw. Verlängerung:
Die Bewohnerparkkarte kann

  • persönlich (Bewohnerparkkartenabholer muss nicht ident mit Antragsteller sein, d.h. z.B. auch die Mutter kann mit dem dafür relevanten Zulassungsschein für ihren Sohn eine Bewohnerparkkarte holen)
    in allen Bürgerservicestellen
  • telefonisch,  unter 7070 (ausgenommen Erstantrag für Firmenfahrzeug) oder
  • online für 
    • Privatfahrzeug oder
    • Firmenfahrzeug (Bestätigung der Überlassung des Firmenfahrzeuges zur Privatnutzung ist bei der online-Beantragung ebenfalls zu übermitteln)

beantragt werden. Für eine rechtzeitige Zustellung wird empfohlen, den Telefon- oder online-Antrag 14 Tage von Ablauf der alten Bewohnerparkkarte zu stellen. Die telefonisch bzw. online beantragte Bewohnerparkkarte wird innerhalb einer Woche zugeschickt.

Kosten:

  • 46,60 Euro für eine 1-jährige Bewohnerparkkarte
  • 80 Euro für eine 2-jährige Bewohnerparkkarte
  • zusätzlich 3,60 Euro pro Beilage (nur bei Firmenfahrzeugen erforderlich)

Kostenrückerstattung und Umschreiben der Bewohnerparkkarte:

Der bezahlte Betrag ist nicht als 'Miete' für die Benützung von Parkplätzen in Kurzparkzonen anzusehen. Die Gebührenschuld entsteht vielmehr mit der Leistung, also Ausstellung der Bewohnerparkkarte. Aus diesen Gründen ist eine Rückerstattung der bezahlten Gebühren leider nicht möglich.
Es besteht aber die Möglichkeit nach Änderung der Wohnadresse oder Änderung des Autokennzeichens, die alte Bewohnerparkkarte (unter Vorlage des neuen Zulassungsscheines und der alten Bewohnerparkkarte) umzutauschen. Die neue Karte kann für die Restlaufzeit der alten Bewohnerparkkarte kostenlos umgeschrieben werden.

Formulare und Online-Dienste zu diesem Thema


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