Dreieck- und A-Ständer

Dieser Antrag ist nur für kulturelle Veranstaltungen, Stadtteilveranstaltungen, Veranstaltungen zur Bürgerinformation, Bürgerinitiativen sowie Ankündigungen politischer Parteien und Organisationen vorgesehen.

Bei der Auswahl von Aufstellungsorten sind folgende Punkte unbedingt zu beachten:

  • Der Fußgängerverkehr darf durch die Ständer nicht behindert werden.
    Es muss ständig eine Gehsteigbreite von mind. 1,50 m vorhanden sein.
  • Seitlich zur Fahrbahn muss ein Abstand von mindestens 60 cm eingehalten werden.
  • Auf Radfahranlagen ist das Aufstellen generell verboten.
  • Bei Schutzwegen und Radfahrüberfahrten dürfen im Bereich von 25 m vor und nach der Übergang- bzw. Überfahrstelle keine Plakatständer aufgestellt werden.
  • In Kreuzungsbereichen selbst und im Umkreis von 25 m, gemessen vom Schnittpunkt sich einander kreuzender Fahrbahnränder, dürfen keine Plakatständer aufgestellt werden.
  • An Einrichtungen zur Regelung des Verkehrs, das sind u.a.
    -Steher von Verkehrszeichen
    -Säulen von Verkehrsampeln
    -Straßenbeleuchtungseinrichtungen
    -Schutzinseln, Sperrketten, Geländer etc.
    dürfen keine Plakate oder Plakatständer angebracht, befestigt oder angelehnt werden und diese auch nicht umschließen.
  • Sie sind verpflichtet, Kontrollen durchzuführen um eventuell umgefallene Plakat- bzw. Dreieckständer wieder ordnungsgemäß aufzustellen bzw. sonstige Missstände (Verunreinigung durch herabgerissenes Papier) zu beseitigen.
    Verunreinigungen, die durch die Aktivität entstehen, sind von Ihnen unverzüglich auf eigene Kosten zu entfernen.

Wenn Sie Ihre Werbeträger nicht entsprechend der genannten Auflagenpunkte aufstellen/anbringen, müssen Sie mit einer kostenpflichtigen Entfernung nach § 89a Abs. 2 Straßenverkehrsordnung 1960 rechnen.

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