Asyl bekommen Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn sie aus ihrem Heimatland aus einem der folgenden Gründe geflüchtet sind:
Seit 1.1.2006 gilt in Österreich das Asylgesetz 2005 (AsylG)
Für die Bearbeitung eines Asylantrages sind in erster Instanz das Bundesasylamt und in zweiter Instanz der Unabhängige Bundesasylsenat (UBAS) zuständig. Nach Abschluss eines ordentlichen Asylverfahrens kann ein außerordentliches Rechtsmittel an den Verwaltungs- oder den Verfassungsgerichtshof erhoben werden (Berufung).
Nach dem österreichischen Asylgesetz werden nur Anträge behandelt, die in Österreich gestellt werden.
Das Asylverfahren hat zwei Stufen:
Im Zulassungsverfahren, das in der Regel in der Erstaufnahmestelle erfolgen soll, wird geprüft, ob Österreich überhaupt für den Antrag zuständig ist. Erst wenn diese Frage geklärt und der Antrag zugelassen ist, folgt die inhaltliche Prüfung.
Begriffe:
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Bundesasylamt, Außenstelle Linz Derfflingerstraße 1, 4020 Linz Tel.: +43 5 9133 936444 Fax.: +43 5 9133 936419 E-Mail.: sekr.bal@bmi.gv.at |
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