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Flucht/Asyl

Asyl bekommen Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn sie aus ihrem Heimatland aus einem der folgenden Gründe geflüchtet sind:

  • Politische Verfolgung z.B. Menschen, die wegen Zugehörigkeit oder Unterstützung einer Partei, oder wegen der Äußerung ihrer politischen Meinung bedroht werden
  • Religiöse Verfolgung
  • Verfolgung aus Gründen der „Rasse“, Ethnie oder Nationalität
  • Wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe: z.B. Verfolgung aufgrund von Homosexualität, Zugehörigkeit zu einem bestimmten Berufsstand, oder frauenspezifische Fluchtgründe (Geschlechtsverstümmelung, Verstöße gegen patriarchale gesellschaftliche Konventionen, Bedrohung durch Übergriffe wegen Herstellung der „Familienehre“)

Seit 1.1.2006 gilt in Österreich das Asylgesetz 2005 (AsylG)

Für die Bearbeitung eines Asylantrages sind in erster Instanz das Bundesasylamt und in zweiter Instanz der Unabhängige Bundesasylsenat (UBAS) zuständig. Nach Abschluss eines ordentlichen Asylverfahrens kann ein außerordentliches Rechtsmittel an den Verwaltungs- oder den Verfassungsgerichtshof erhoben werden (Berufung).
Nach dem österreichischen Asylgesetz werden nur Anträge behandelt, die in Österreich gestellt werden.

Das Asylverfahren hat zwei Stufen:
Im Zulassungsverfahren, das in der Regel in der Erstaufnahmestelle erfolgen soll, wird geprüft, ob Österreich überhaupt für den Antrag zuständig ist. Erst wenn diese Frage geklärt und der Antrag zugelassen ist, folgt die inhaltliche Prüfung.

Begriffe:

  • AsylwerberIn: Person, die einen Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gestellt hat und sich derzeit im Asylverfahren befindet.
  • Flüchtling oder Konventionsflüchtling: eine Person, die vom österreichischen Staat Asyl im Sinne der Genfer Konvention erhalten hat.

Weiterführende Links



Adresse
Bundesasylamt, Außenstelle Linz
Derfflingerstraße 1, 4020 Linz
Tel.: +43 5 9133 936444
Fax.: +43 5 9133 936419
E-Mail.: sekr.bal@bmi.gv.at

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