Kostenersatz für Erziehungshilfen
Die Erziehungshilfe und/oder Unterbringung eines Kindes ist mit Kosten verbunden. Für die Eltern besteht die gesetzliche Pflicht zum anteiligen Kostenersatz.
Hier wird die Bemessung der Höhe dieses Kostenersatzes durchgeführt. Der Beitrag richtet sich nach dem Einkommen, dem Alter des Kindes und den sonstigen Sorgepflichten. Der Kostenersatz wird, wie die Alimente, prozentuell bemessen.
Dafür vorgesehen sind nach Alter Ihres Kindes folgende Prozentsätze des Einkommens:
Alter des Kindes | monatliches Nettoeinkommen (inklusive Sonderzahlungen) |
0 bis 6 Jahre | 16% |
6 bis 10 Jahre | 18% |
10 bis 15 Jahre | 20% |
Ab 15 Jahre | 22% |
Weitere Sorgepflichten werden entsprechend berücksichtigt.
Zuständigkeit nach Nachname | Name | Telefon |
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B, D, E, S, V, Y | Eckerstorfer Kurt | 7070-2867 |
F, H, K | Eder Andreas | 7070-2813 |
C, G, I, L, O, Q, W, X | Fischereder Manuela | 7070-2871 |
A, J, U, Z | Hartl Lukas | 7070-2814 |
M, P, T, N | Leitner Johannes | 7070-2807 |
R, Sch, St | Schrogl Ines | 7070-2815 |