Abgabe für im Stadtgebiet von Linz stattfindende freiwilligen Feilbietungen (Versteigerungen) beweglicher und unbeweglicher Sachen.
Steuerpflichtig
ist derjenige, der die Versteigerung beweglicher oder unbeweglicher Sachen vornimmt oder vornehmen läßt.
Ist der Abgabepflichtige nicht Eigentümer der Sache, so haftet der jeweilige Eigentümer sowie der Erwerber mit dem Abgabepflichtigen zur ungeteilten Hand für die Entrichtung der Abgabe.
Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe:
1 % des bei der Versteigerung erzielten Erlöses der Versteigerung zusätzlich jener Lasten, die vom Ersteher zusätzlich zum Meistbot zu übernehmen sind.
Entrichtung der Steuer
Diese Verordnung tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der Versteigerungsabgabenordnung der Stadt Linz
| Adresse | Öffnungszeiten |
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Finanzrechts- und Steueramt Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4041 Linz Tel.: +43 732 7070 |
Montag und Donnerstag 7 bis 12.30 Uhr und 13.30 bis 18 Uhr, Dienstag und Mittwoch 7 bis 13.30 Uhr, Freitag 7 bis 14 Uhr |
Montag bis Freitag 7 bis 18 Uhr
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