Bewilligungspflichtige Veranstaltungen:
Veranstaltungen im Tourneebetrieb (das sind gleichartige Veranstaltungen mit gleichartigem Veranstaltungsprogramm, Veranstaltungseinrichtungen und Mittel, die darauf ausgerichtet sind, abwechselnd an verschiedenen Orten durchgeführt zu werden), bedürfen einer Bewilligung der OÖ. Landesregierung.
Meldepflichtige Veranstaltungen (Veranstaltungen im Rahmen einer bestehenden Bewilligung):
Meldepflichtig sind alle Veranstaltungen,
- für die es eine Tourneebewilligung vom Land gibt,
- die in einem Haus stattfinden, für das bereits eine Veranstaltungsstättenbewilligung nach dem Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz erteilt wurde, oder
- die in Gastgewerbebetrieben - im Rahmen einer vorhandenen Betriebsanlagengenehmigung - stattfinden.
Für die Meldung einer solchen Veranstaltung verwenden Sie bitte das Formular "b. Veranstaltungen im Rahmen einer bestehenden Bewilligung".
Sollten Sie auch Karten auflegen, dann legen Sie bitte das ausgefüllte Eintrittskartenformular jedenfalls der Meldung bei.
Die Veranstalterin/ der Veranstalter hat meldepflichtige Veranstaltungen spätestens 2 Wochen vor ihrem Beginn der Gemeinde, in der die vorgesehene Veranstaltungsstätte liegt, schriftlich zu melden.
Anzeigepflichtige Veranstaltungen:
Die Veranstalterin/der Veranstalter hat alle übrigen Veranstaltungen (die weder melde- noch bewilligungspflichtig sind) spätestens 6 Wochen vor Beginn der Gemeinde schriftlich anzuzeigen.
Wir werden dann prüfen, inwieweit über die Verordnung gemäß § 4 Abs. 3 OÖ. Veranstaltungssicherheitsgesetz hinausgehende Auflagen, Bedingungen und Befristungen bescheidmäßig vorzuschreiben sind.
Veranstaltungsstättenbewilligung:
Das Instrument der Veranstaltungsstättenbewilligung ist einer der Kernpunkte des neuen OÖ. Veranstaltungssicherheitsgesetzes und soll wesentlliche Erleichterungen für die Verfügungsberechtigten von Häusern, Einrichtungen und Plätzen in welchen/auf welchen ständig Veranstaltungen stattfinden, mit sich bringen.
Der Verfügungsberechtigte über eine Veranstaltungsstätte, die ausschließlich oder überwiegend für Veranstaltungszwecke bestimmt ist, ist verpflichtet, beim Magistrat Linz einen Antrag auf Veranstaltungsstättenbewilligung zu stellen.
Wer über sonstige Veranstaltungsstätten verfügungsberechtigt ist (jene, die nicht ausschließlich oder überwiegend für Veranstaltungszwecke benutzt werden) kann auf freiwilliger Basis eine Veranstaltungsstättenbewilligung beim Magistrat Linz beantragen.
Sie haben dafür ein Jahr ab Geltung des OÖ. Veranstaltungssicherheitsgesetzes Zeit, das heißt bis 21.12.2008. Wir empfehlen Ihnen aber, den Antrag ehestmöglich zu stellen, damit wir rasch die Verfahren auf Bewilligung der Veranstaltungsstätte einleiten können. Je früher eine Veranstaltungsstätte rechtsgültig genehmigt ist, desto ökonomischer ist dies für den Veranstalter. Es fallen dann nämlich Aufwand und Kosten für die aus den einzelnen Veranstaltungen resultierenden Bescheidverfahren weg.
Der Antrag auf Veranstaltungsstättenbewilligung hat folgendes zu enthalten:
Die vorgenannten detaillierten Unterlagen sind zum Einen gesetzlich vorgeschrieben und zum Anderen notwendig, da sie im Verfahren auf Erteilung der Veranstaltungsstättenbewilligung Grundlage für eine umfassende Bewilligung, bezogen auf die verschiedenen Veranstaltungsarten, sein sollen und außerdem die Nachbarn im Umkreis von 50 Meter zu hören sind.
Ein eigenes Formular zur Antragstellung gibt es nicht, der Antrag kann formfrei, unter Anschluß der oben angeführten Unterlagen, gestellt werden.
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