Seitenanfang

DE   EN   IT   FR   ES   CZ   | SCHRIFT: A    A+   A++ | KONTRAST +|Österreichische Gebärdensprache

Nachweis der gesetzlichen Vertretung

  • Für eheliche Kinder sind beide Elternteile - solange die Ehe aufrecht ist – vertretungsbefugt. Nachweis: Heiratsurkunde (Sollte ein Elternteil verstorben sein, so ist die Sterbeurkunde erforderlich).
  • Für uneheliche Kinder ist grundsätzlich die Mutter alleine vertretungsbefugt. Ein gesonderter Nachweis ist nicht erforderlich. Wurde aber auch der Vater mit der gemeinsamen Obsorge durch das Gericht betraut, so muss er als Nachweis den Obsorgebeschluss mit Rechtskraftvermerk versehen beibringen.
    Sofern eine gemeinsame Obsorge beim zuständigen Standesamt vereinbart wurde, ist diese Erklärung gemäß § 177 Abs. 2 ABGB über die gemeinsame Obsorge vom Vater vorzulegen.
  • Bei adoptierten Kindern sind die Adoptiveltern vertretungsbefugt. Als Nachweis dient die mit Rechtskraftvermerk versehene Bewilligung des Adoptionsvertrages (Achtung! Antragstellung immer in Verbindung mit dem für das Kind ausgestellten Nachweis der Staatsbürgerschaft).
  • Bei Kindern aus geschiedener Ehe hat der/die AntragstellerIn den mit Rechtskraftvermerk versehenen Beschluss des Pflegschaftsgerichtes vorzulegen, aus dem seine/ihre Vertretungsbefugnis hervorgeht (evt. in Verbindung mit dem rechtskräftigen Scheidungsvergleich).
  • Für Kinder minderjähriger Eltern ist kraft Gesetzes das Jugendamt vertretungsbefugt. Ein gesonderter Nachweis ist nicht erforderlich.
  • Für Pflegekinder sind die Pflegeeltern vertretungsbefugt, wenn ihnen das Gericht die Obsorge übertragen hat. Nachweis: Obsorgebeschluss mit Rechtskraftvermerk versehen, sonst sind die Eltern (Nachweis siehe oben) oder der Jugendwohlfahrtsträger vertretungsbefugt. Der Jugendwohlfahrtsträger kann kraft Gesetztes vertretungsbefugt sein, aber auch aufgrund der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters/der gesetzlichen Vertreterin (Nachweis: Vereinbarung, Zustimmungserklärung,…) oder aufgrund einer gerichtlichen Betrauung (Nachweis: Obsorgebeschluss des Gerichtes mit Rechtskraftvermerk versehen).
  • Zum Nachweis der gesetzlichen Vertretung kann vom Antragsteller/von der AntragstellerIn auch eine Amtsbestätigung des Pflegschaftsgerichtes (nicht älter als drei Monate) beigebracht bzw. im Zweifelsfall von der Behörde auch verlangt werden.

Hinweis: Im Einzelfall können von der Passbehörde weitere Dokumente verlangt werden – insbesondere dann, wenn Zweifel an der Korrektheit der Daten bestehen.

Rückruf


Telefon Wünschen Sie einen Rückruf zum Thema Nachweis der gesetzlichen Vertretung?


Adresse Öffnungszeiten
Reisepass Center
Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 1. Stock (über dem Bürgerservice Center), 4041 Linz
Tel.: +43 732 7070
Fax.: +43 732 7070 54 2110
E-Mail.: info@mag.linz.at
Montag und Donnerstag 7 - 12:30 Uhr und 13:30 - 18 Uhr, Dienstag und Mittwoch 7 - 13:30 Uhr, Freitag 7 - 14 Uhr
Ohne Termin ersuchen wir um Vorsprache: Montag und Donnerstag 7 - 11 Uhr und 13.30 - 15 Uhr, Dienstag, Mittwoch und Freitag 7 - 12 Uhr

Sie suchen spezielle Services? Sie können in unserem Serviceindex gezielt nachschlagen.

Serviceindex

weitere Informationen:


55 Stunden Service für Sie!

Montag bis Freitag 7 bis 18 Uhr


Bürgerservice Center
Neues Rathaus
Hauptstraße 1 - 5, 4041 Linz
info@mag.linz.at

 
+43 732 7070
Umfassender Service unter einer Nummer.

 

Ihre Meinung ist uns wichtig! .