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Informationen zur Erfassung der Fingerabdrücke

  • Die Erfassung der Fingerprints ist verpflichtend, der/die AntragstellerIn muss dabei mitwirken.
  • Grundsätzlich wird der Abdruck von zwei Fingern gespeichert.
  • In der Regel werden der rechte und der linke Zeigefinger aufgenommen, erforderlichenfalls können alternativ auch die Fingerprints der anderen Finger, ausgenommen der Abdrucke der kleinen Finger, erfasst werden. Die Reihenfolge ist vorgegeben:
    Zeigefinger, Daumen, Mittelfinger, Ringfinger (= maßgebliche Finger).
    Ausnahmen bei fehlenden Finger(gliedern) bzw. schweren Verletzungen sind gesetzlich geregelt.
  • Die Erfassung erfolgt mittels elektronischer Scanner.
  • Die Speicherung erfolgt auf dem Passchip.
    Um den Datenschutz zu gewährleisten, werden die Fingerprint-Daten zwei Monate nach dem Versand an die BürgerInnen automatisch gelöscht.
  • Es erfolgt keine Speicherung in einer zentralen Evidenz.
  • Die Altersgrenze für die Erfassung der Fingerprints liegt bei zwölf Jahren. Von Kindern unter zwölf Jahren, die einen Kinderpass mit Chip beantragen, werden daher keine Fingerprints erfasst.
  • Fingerprints können nicht in bestehende Chippässe nacherfasst werden.
  • Die bisher ausgestellten Pässe behalten ihre Gültigkeit und müssen auch nicht ausgetauscht werden.
  • Einreisebestimmungen (insbesondere USA): Der Reisepass mit Fingerprint ist kein Kriterium für eine Einreise. Die USA verlangen den Reisepass mit Chip, egal ob mit oder ohne Fingerprint.
  • Warum wurde der Fingerprint "eingeführt"? Zur eindeutigen Identitätsfeststellung, insbesondere bei Personen, die sich ähnlich sehen.
  • Die gespeicherten Fingerprints können lediglich von den Sicherheitsbehörden (z. B. Polizei, Passbehörde) zur eindeutigen Identitätsfeststellung des/der PassinhaberIn verwendet werden.

Wichtige Ausnahmen:

  • Fehlen alle maßgeblichen Finger einer Hand, so werden zwei Finger der anderen Hand gespeichert.
  • Fehlen alle maßgeblichen Finger beider Hände, so wird kein Fingerprint erfasst.
  • Hat der/die AntragstellerIn nur einen einzigen maßgeblichen Finger, so wird nur dieser erfasst.
  • Sind bei einer oder beiden Händen alle maßgeblichen Finger aufgrund einer Verletzung vorübergehend (bis drei Monate) nicht verfügbar und keiner erfassbar, so kann nur ein Notpass oder Personalausweis beantragt werden.
  • Nicht offenkundige, mehr als drei Monate andauernde Verletzungen von einer oder beiden Händen, sind durch ärztliche Bestätigungen glaubhaft zu machen.

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