Wenn bei der Antragstellung Tatsachen bekannt werden, die eine Passversagung rechtfertigen, kann kein Reisepass ausgestellt werden (§ 14 PassG). Werden solche Tatsachen nach Ausstellung des Reisepasses bekannt, so ist der Reisepass zu entziehen (§ 15 PassG). Der Passbehörde ist in diesem Fall kein Ermessen eingeräumt.
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Montag und Donnerstag 7 - 12:30 Uhr und 13:30 - 18 Uhr, Dienstag und Mittwoch 7 - 13:30 Uhr, Freitag 7 - 14 Uhr |
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