Offenes Feuer

Das Bundesluftreinhaltegesetz, BGBl. Nr. 137/2002 idgF § 3, Abs. 1, sagt aus, dass sowohl das punktuelle als auch das flächenhafte Verbrennen von Materialien außerhalb dafür bestimmter Anlagen verboten ist.

Ausnahmen (§ 3, Abs. 3) von diesem Verbot sind:

  • das Verbrennen im Freien im Rahmen von Übungen zur Brand- und Katastrophenbekämpfung des Bundesheeres und der Feuerwehren sowie der von den Feuerwehren durchgeführten Selbstschutzausbildung von Zivilpersonen
  • Lagerfeuer
  • Grillfeuer
  • das Abflammen im Sinne des § 1 a Abs. 5 im Rahmen der integrierten Produktion bzw. biologischen Wirtschaftsweise
  • das punktuelle Verbrennen von geschwendetem Material in schwer zugänglichen alpinen Lagen zur Verhinderung der Verbuschung

Ausnahme gemäß Oö. Brauchtumsfeuerverordnung 2011

  • Feuer im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen, die durch volkstümliche Übung in der Region traditionell anerkannt sind. Brauchtumsfeuer dürfen bis zu zwei Wochen vor und nach dem das Brauchtum begründenden Datum (z. B. Sonnenwende oder sonstiger Brauchtag) abgebrannt werden.

Wenn ein Feuer auf Grund der Ausnahmeregelungen erlaubt ist, melden Sie dies bitte mindestens 2 Tage vorher der Feuerwehr, dem Rettungsdienst und der Polizei per Fax, e-mail oder Post mit nachfolgendem Formular. Diese Verpflichtung zur Meldung besteht lt. Oö. Feuerpolizeigesetz § 2, wenn durch Art und Umfang des Feuers, Rauch oder Funkenfluges ein unbegründeter Einsatz ausgelöst werden könnte.

Beachten Sie bitte auch die Waldbrandschutzverordnung der Stadt Linz.
Demnach ist das Feuerentzünden und Rauchen in den Waldgebieten Schiltenberg, Marine-Wald, Wambach und im gesamten Bereich der Traun- und Donauauen und in deren Gefährdungsbereichen verboten. Unter Gefährdungsbereich versteht man all jene Orte, an denen wegen der Boden- und/oder Windverhältnisse das Übergreifen eines Feuers in einen benachbarten Wald begünstigt wird.
Die Waldeigentümer dürfen diese Verbote ersichtlich machen. Es drohen Geldstrafen bis zu € 7270,- oder Freiheitsstrafen bis zu 4 Wochen. Diese Verordnung wird jährlich an den Amtstafeln der Stadt Linz kundgemacht.

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