Lustbarkeitsabgabe für Veranstaltungen und den Betrieb von Spielapparaten und Wettterminals

Die Lustbarkeitsabgabe ist gemäß der Lustbarkeitsabgabeordnung der Landeshauptstadt Linz zu entrichten für

  • alle Veranstaltungen und Vergnügungen, welche geeignet sind, Teilnehmende zu unterhalten oder sonst wie zu erfreuen
  • die im Gemeindegebiet der Landeshauptstadt Linz durchgeführt werden und
  • für die ein Eintrittsgeld zu entrichten ist
  • von der Abgabe befreite Lustbarkeiten sind in § 2 der Abgabeordnung angeführt.

Auch der Betrieb von Spielapparaten und Wettterminals unterliegt der Abgabe.

Veranstaltungen

Anmeldung
Nicht befreite Lustbarkeiten sind unverzüglich, spätestens jedoch 14 Tage vor Beginn, mit dem dafür vorgesehenen Formular („Anmeldung einer Veranstaltung“) beim Magistrat, Geschäftsbereich Abgaben und Steuern, Abt. Abgaben anzumelden. 

Werden Eintrittskarten aufgelegt, müssen diese folgende Kriterien erfüllen:

  • Sämtliche Eintrittskarten, auch jene, die von einem Kartenbüro vertrieben und/oder automationsunterstützt (z.B. Online-Tickets, e-tickets) ausgegeben werden, müssen mit fortlaufender Nummer versehen sein und haben zu enthalten: Zeit, Ort und Art (Bezeichnung) der Lustbarkeit
  • Angabe, in wessen Namen und auf wessen Rechnung die Lustbarkeit durchgeführt wird, und
  • Höhe des Eintrittsgeldes bzw. Hinweis auf Unentgeltlichkeit (Freikarten).

 

Abrechnung
Veranstaltungen müssen innerhalb einer Woche nach Durchführung der Lustbarkeit unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formulars („Abrechnung einer Veranstaltung“) beim Magistrat, Geschäftsbereich Abgaben und Steuern, Abt. Abgaben abgerechnet werden.
Der Abrechnung sind die aufgelegten, jedoch nicht verwendeten Eintrittskarten anzuschließen. (Abgabe im Post Center im Erdgeschoß des Neuen Rathauses, Hauptstraße 1 - 5, 4041 Linz)
Wenn Eintrittskarten über Kartenbüros und/oder automationsunterstützt angeboten und verkauft wurden, ist ein Nachweis darüber vom jeweiligen Ticket-Vertriebssystem vorzulegen.

Spielapparate und Wettterminals

Anmeldung
Die Inbetriebnahme jedes Spielapparates bzw. Wettterminals im Stadtgebiet von Linz ist von dem*der Veranstalter*in spätestens drei Werktage zuvor mit dem dafür vorgesehenen Formular („Anmeldung für den Betrieb von Spielapparaten und Wettterminals“) beim Magistrat, Geschäftsbereich Abgaben und Steuern, Abt. Abgaben anzumelden.
Wenn sich die Anzahl der Spielapparate und/oder der Wettterminals ändert, muss dies von dem*der Veranstalter*in unverzüglich dem Magistrat Linz angezeigt werden. 

Abrechnung
Nach erfolgter Anmeldung wird die Abgabe mit einem sogenannten „Dauerbescheid“ festgesetzt und diese ist am 15. jeden Monats zur Zahlung fällig. 

Wir weisen darauf hin, dass die Nichteinhaltung der abgabenrechtlichen Verpflichtungen mit einer Verwaltungsstrafe geahndet werden kann.

Bitte beachten Sie die genauen Bestimmungen zur Lustbarkeitsabgabe und die näheren Details der untenstehenden vollständigen Lustbarkeitsabgabeordnung der Landeshauptstadt Linz.

Bescheidbeschwerde
Sollte eine Bescheidbeschwerde aus Ihrer Sicht notwendig sein, dürfen wir in diesem Zusammenhang darauf hinweisen, dass einer solchen gem. § 254 BAO keine aufschiebende Wirkung zukommt. Das bedeutet, dass insbesondere die Einhebung und die zwangsweise Einbringung der Abgabe durch eine Bescheidbeschwerde nicht aufgehalten wird. Sollten Sie daher eine solche aufschiebende Wirkung wünschen, muss ein entsprechender Antrag eingebracht werden. Dieser kann auch gemeinsam mit der Bescheidbeschwerde eingebracht werden.

Kontakt

Veranstaltungen:
melanie.huber@mag.linz.at
Tel. +43 732 7070 2406

bettina.cip@mag.linz.at
Tel. +43 732 7070 2419

Spielapparate und Wettterminals:
bernhard.gabat@mag.linz.at  
Tel. +43 732 7070 2426

 

Formulare zu diesem Thema

Infomaterial zu diesem Thema

Kontakte

  • Geschäftsbereich Abgaben und Steuern

    persönliche Vorsprache: Gruberstraße 42, 4020 Linz Zustelladresse: Hauptstraße 1 - 5, 4041 Linz +43 732 7070


    Parteienverkehr auch ohne Terminvereinbarung: Montag 8 bis 12:30 und 14 bis 18 Uhr, Dienstag bis Freitag von 8 bis 12:30 Uhr
    Außerhalb der Parteienverkehrszeiten können Termine vereinbart werden
    Wir empfehlen auch während der Parteienverkehrszeiten eine Terminvereinbarung, um Wartezeiten zu vermeiden

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